b ZPO abzuweisen ist, weil das Rechtsbegehren des Gesuchstellers aussichtslos erscheint, namentlich deshalb, weil die Beschwerde wie dargelegt von Anfang an und nicht behebbar an formellen Mängeln litt (keine Bezifferung des Antrags) und auch materiell die Gewinnaussichten beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, liegt die Entschädigungshöhe doch offensichtlich im Rahmen des Tarifs, war der zugesprochene Aufwand ohne Weiteres angemessen und ist gesetzlich vorgesehen (Art. 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO), mit dem Entscheid über superprovisorische Massnahmen Frist zur Gesuchsantwort anzusetzen (vgl. dazu die Erwägungen vorne);