- dass sich das der Gesuchsgegnerin zugesprochene Honorar von Fr. 2‘745.60 zuzüglich 8 % MWST für das summarische Verfahren im Tarifrahmen bewegt und die geltend gemachten Aufwendungen dem Verfahrensstand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache angemessen erscheinen, weshalb der Erstrichter zu Recht auf die Kostennote der Gesuchsgegnerin abstellte (§§ 10, 4 und 6 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte; § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gebührentarifs ist nicht einschlägig, entgegen der sinngemässen Darstellung des Gesuchstellers, S. 2 der Beschwerde, KGact. 1);