- dass der Gesuchsteller sein Gesuch am 17. Juli 2017 zurückzog und es deshalb in Übereinstimmung mit dem Erstrichter glaubhaft ist, dass sich die Ausarbeitung der Gesuchsantwort zu diesem Zeitpunkt bereits im Endstadium befand (Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung), zumal die Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort gleichentags verstrichen wäre (Vi-act. E 2, vgl. die Fristerstreckung bis zum 21. Juli 2017 aufgrund der Ankündigung des Rückzugs des Gesuchs, Vi-act. E 9 und E 10); Kantonsgericht Schwyz 5