- dass sich damit der unbezifferte Antrag des Gesuchstellers als unzulässig erweist resp. dass er damit die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; - dass es abgesehen davon ohnehin der gesetzlich vorgesehenen Ordnung entspricht, gleichzeitig mit dem Entscheid über superprovisorische Massnahmen die Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort anzusetzen (Art. 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass das Vorgehen des Erstrichters mithin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (S. 1 f. der Beschwerde, KGact. 1) nicht zu beanstanden ist;