- dass ein bezifferter Antrag ebenso wenig der Begründung entnommen werden kann, auch nicht den Ausführungen des Beschwerdeführers, das „Gesamthonorar beträgt maximal CHF 1‘500.--“ resp. aus der Erklärung, der Erstrichter „setzt die vorgegebene Obergrenze von CHF 1‘500.-- ausser Kraft“, weil der Gesuchsteller damit offensichtlich nur die in § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411) vorgesehene Grenze für das Gesamthonorar für die Führung von Zivilprozessen vor erster oder einzi- Kantonsgericht Schwyz 4