- dass vorliegend die Prozesssache ohne Weiteres spruchreif ist, die Anfechtung des Kostenentscheids den Gegenstand der Beschwerde bildet und der Gesuchsteller nur einen kassatorischen Antrag stellt, ein reformatorischer Entscheid aber nicht in Frage kommt, weil der Gesuchsteller nicht, auch nicht sinngemäss, in seinen Anträgen die Abänderung des Kostenentscheids beziffert;