- dass der Gesuchsteller nebst dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (welcher bereits mit der Verfügung vom 4. Oktober 2017 abgewiesen wurde, KG-act. 13) und auf Kostenentschädigung den Beschwerdeantrag stellt, es sei „die Kostengutsprache gemäss Ziffer 3 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe aufzuheben und zur neuen Beurteilung an den Einzelrichter des Bezirkes Höfe vorzulegen“;