- dass die Beschwerde zwar grundsätzlich kassatorisch wirkt, jedoch ein Antrag in der Sache erforderlich ist, wenn diese bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden kann, was insbesondere bei der Anfechtung eines Kostenentscheids in Betracht kommt (Obergericht Zürich, II. Zivilkammer, Beschluss vom 21. Juni 2011, PF110013-O/U, E. 1, m.N.; bestätigt in BGer Urteil 4D_61/2011 v. 26. Oktober 2011);