hat die 2. Zivilkammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2017 das Verfahren infolge Rückzugs des Gesuchs als gegenstandslos am Protokoll abschrieb, die Gerichtskosten von Fr. 800.00 dem Gesuchsteller auferlegte und den Gesuchsteller verpflichtete, die Gesuchsgegnerin ausserrechtlich mit Fr. 2‘745.60 zu entschädigen; - dass der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 4. September 2017 diesen Entscheid des Bezirksgerichts Höfe beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);