{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-72_2017-12-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "506bef81f374f7fd1c3ef1a667bc2fc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-72_2017-12-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_72_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2dd4075ca6830e19c3f657ca58917b4e084aa91e8c3100c41bbb5ccda136e5b4544b43a16efb7bbd56ac62d9c89be1a95ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2dd4075ca6830e19c3f657ca58917b4e084aa91e8c3100c41bbb5ccda136e5b4544b43a16efb7bbd56ac62d9c89be1a95ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_72", "Checksum": "6fd2774a8042f0562c35c7cbe30446a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Zivilkammer 04.12.2017 ZK2 2017 72\nRegeste:\nKostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n- dass es abgesehen davon ohnehin der gesetzlich vorgesehenen Ordnung entspricht, gleichzeitig mit dem Entscheid über superprovisorische\nMassnahmen die Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort anzusetzen\n(Art. 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass das Vorgehen des Erstrichters mithin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (S. 1 f. der Beschwerde, KGact. 1) nicht zu beanstanden ist;\n\n- dass der Gesuchsteller sein Gesuch am 17. Juli 2017 zurückzog und es\ndeshalb in Übereinstimmung mit dem Erstrichter glaubhaft ist, dass sich die\nAusarbeitung der Gesuchsantwort zu diesem Zeitpunkt bereits im Endstadium\nbefand (Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung), zumal die Frist zur Einreichung\nder Gesuchsantwort gleichentags verstrichen wäre (Vi-act. E 2, vgl. die Fristerstreckung bis zum 21. Juli 2017 aufgrund der Ankündigung des Rückzugs\ndes Gesuchs, Vi-act. E 9 und E 10);\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n- dass sich das der Gesuchsgegnerin zugesprochene Honorar von\nFr. 2‘745.60 zuzüglich 8 % MWST für das summarische Verfahren im Tarifrahmen bewegt und die geltend gemachten Aufwendungen dem Verfahrensstand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache angemessen\nerscheinen, weshalb der Erstrichter zu Recht auf die Kostennote der Gesuchsgegnerin abstellte (§§ 10, 4 und 6 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte; § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gebührentarifs ist nicht einschlägig, entgegen der\nsinngemässen Darstellung des Gesuchstellers, S. 2 der Beschwerde, KGact. 1);\n\n- dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl.\nBestellung eines Rechtsbeistands) gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO abzuweisen\nist, weil das Rechtsbegehren des Gesuchstellers aussichtslos erscheint, namentlich deshalb, weil die Beschwerde wie dargelegt von Anfang an und nicht\nbehebbar an formellen Mängeln litt (keine Bezifferung des Antrags) und auch\nmateriell die Gewinnaussichten beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, liegt die Entschädigungshöhe doch offensichtlich im Rahmen des Tarifs, war der zugesprochene Aufwand ohne Weiteres angemessen und ist gesetzlich vorgesehen (Art. 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO), mit dem Entscheid über\nsuperprovisorische Massnahmen Frist zur Gesuchsantwort anzusetzen (vgl.\ndazu die Erwägungen vorne);\n\n- dass bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Gerichtskosten\ndem Gesuchsteller aufzuerlegen sind und der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen hat\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO);\n\n- dass die Gesuchsgegnerin keine Kostennote einreichte, weshalb ihr\nHonorar, nach pflichtgemässem Ermessen, in Anbetracht des Aufwands (dreiseitige Begründung der Beschwerdeantwort) sowie der geringen Schwierigkeit\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nund Wichtigkeit (Kostenfolge) pauschal auf Fr. 800.00 festzulegen ist (§§ 10, 2\nund 6 des Gebührentarifs);-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.\n\n2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von\nFr. 1‘200.00 bezogen; der Restbetrag von Fr. 900.00 wird dem Gesuchsteller zurückbezahlt.\n\n4. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 zu entschädigen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt\ndie Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nmit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist\neinzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert liegt unter Fr. 30‘000.00.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n6. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die\nVorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nVersand 5. Dezember 2017 kau\n"}