{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-72_2017-12-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "506bef81f374f7fd1c3ef1a667bc2fc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-72_2017-12-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_72_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2dd4075ca6830e19c3f657ca58917b4e084aa91e8c3100c41bbb5ccda136e5b4544b43a16efb7bbd56ac62d9c89be1a95ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2dd4075ca6830e19c3f657ca58917b4e084aa91e8c3100c41bbb5ccda136e5b4544b43a16efb7bbd56ac62d9c89be1a95ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_72", "Checksum": "6fd2774a8042f0562c35c7cbe30446a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dezember 2017\nZK2 2017 72\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann\nKantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsteller und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nB.________ AG,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\nbetreffend Kostenbeschwerde\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 21. August 2017, ZES 2017 359);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2017 das Verfahren\ninfolge Rückzugs des Gesuchs als gegenstandslos am Protokoll abschrieb,\ndie Gerichtskosten von Fr. 800.00 dem Gesuchsteller auferlegte und den Gesuchsteller verpflichtete, die Gesuchsgegnerin ausserrechtlich mit Fr. 2‘745.60\nzu entschädigen;\n\n- dass der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 4. September 2017 diesen\nEntscheid des Bezirksgerichts Höfe beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);\n\n- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu\nenthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche\nEntscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen\nist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und\nan welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass im Beschwerdeverfahren also eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H.\nSterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);\n\n- dass bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt\nwerden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H.\nSterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach\nAblauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehe-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nlin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art.\n321 ZPO);\n\n- dass die Beschwerde zwar grundsätzlich kassatorisch wirkt, jedoch ein\nAntrag in der Sache erforderlich ist, wenn diese bei Spruchreife von der\nRechtsmittelinstanz entschieden werden kann, was insbesondere bei der Anfechtung eines Kostenentscheids in Betracht kommt (Obergericht Zürich,\nII. Zivilkammer, Beschluss vom 21. Juni 2011, PF110013-O/U, E. 1, m.N.;\nbestätigt in BGer Urteil 4D_61/2011 v. 26. Oktober 2011);\n\n- dass der Gesuchsteller nebst dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (welcher bereits mit der Verfügung vom 4. Oktober 2017 abgewiesen wurde, KG-act. 13) und auf Kostenentschädigung den Beschwerdeantrag stellt, es sei „die Kostengutsprache gemäss Ziffer 3 der Verfügung des\nEinzelrichters des Bezirkes Höfe aufzuheben und zur neuen Beurteilung an\nden Einzelrichter des Bezirkes Höfe vorzulegen“;\n\n- dass vorliegend die Prozesssache ohne Weiteres spruchreif ist, die Anfechtung des Kostenentscheids den Gegenstand der Beschwerde bildet und\nder Gesuchsteller nur einen kassatorischen Antrag stellt, ein reformatorischer\nEntscheid aber nicht in Frage kommt, weil der Gesuchsteller nicht, auch nicht\nsinngemäss, in seinen Anträgen die Abänderung des Kostenentscheids beziffert;\n\n- dass ein bezifferter Antrag ebenso wenig der Begründung entnommen\nwerden kann, auch nicht den Ausführungen des Beschwerdeführers, das „Gesamthonorar beträgt maximal CHF 1‘500.--“ resp. aus der Erklärung, der Erstrichter „setzt die vorgegebene Obergrenze von CHF 1‘500.-- ausser Kraft“,\nweil der Gesuchsteller damit offensichtlich nur die in § 8 Abs. 1 Satz 2 des\nGebührentarifs für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411) vorgesehene Grenze für\ndas Gesamthonorar für die Führung von Zivilprozessen vor erster oder einzi-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nger Instanz bei einem Streitwert von weniger als Fr. 2‘000.00 wiedergibt und\nnicht den nach seiner Ansicht nach konkret angemessenen Betrag, wobei es\neinem solchen Begehren jedenfalls an der Begründung mangeln würde;\n\n- dass die angefochtene Verfügung dem Gesuchsteller am 23. August\n2017 zugestellt wurde und er die Beschwerde am 4. September 2017, also am\nletzten Tag der Rechtsmittelfrist, der Post übergab, weshalb keine Frist zur\nVerbesserung anzusetzen war, obschon es sich um eine Laieneingabe handelt, welche Qualifikation allerdings ohnehin fraglich ist, war der Gesuchsteller\ndoch als „Paralegal Vertragswesen International“ bei der Gesuchsgegnerin\nangestellt (Vi-KB-act. 1);\n\n- dass sich damit der unbezifferte Antrag des Gesuchstellers als unzulässig erweist resp. dass er damit die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;\n\n"}