Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgte demnach vollkommen unbegründet und unbelegt. Hinzu kommt, dass angesichts der novenrechtlich grösstenteils unzulässigen Beschwerdebegründung und der eigenen Qualifikation im Schlichtungsgesuch als Mietvertrag die Beschwerde als aussichtslos anzusehen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen;- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Kantonsgericht Schwyz 7