Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 (KGact. 15) und mit Verfügung vom 9. November 2017 (KG-act. 18) aufgefordert, das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ ausgefüllt und mit Beilagen einzureichen sowie darzulegen, dass sowohl der Beschwerdeführer (Verein) als auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgte demnach vollkommen unbegründet und unbelegt.