b) Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 14). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat diejenige Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Mittellosigkeit) und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Mittellos ist, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 4 zu Art.