Ausserdem erscheint der Aufwand angesichts der unzulässigen Noven in der Beschwerde und der geringen Schwierigkeit der Streitsache als zu gross. Die Entschädigung für die Beschwerdeantwort und das Studium der zweitinstanzlichen Eingaben (KGact. 1 und 14) ist daher ermessensweise auf pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.