Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin reichte eine Kostennote mit einem Aufwand von 4,2 Stunden (Fr. 1‘470.00) und Auslagen von Fr. 60.00, total Fr. 1‘530.00 (inkl. Auslagen, exkl. MWST) ein (KG-act. 23/1). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 350.00 liegt wesentlich über dem gemäss Gebührentarif zulässigen Höchstansatz. Ausserdem erscheint der Aufwand angesichts der unzulässigen Noven in der Beschwerde und der geringen Schwierigkeit der Streitsache als zu gross.