a) In Zivilsachen mit einem Streitwert unter Fr. 2‘000.00 wird das Honorar grundsätzlich nach dem notwendigen Aufwand bestimmt. Das Gesamthonorar beträgt höchstens Fr. 1‘500.00 und der Stundenansatz je nach Bedeutung der Sache Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (§ 8 Abs. 1 GebTRA i.V.m. Art. 96 ZPO). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).