Zusammenfassend qualifizierte die Vorinstanz somit das Vertragsverhältnis anhand des damaligen Behauptungs- und Beweisstandes zu Recht als Mietvertrag, sodass sich das Vermittleramt zu Recht als unzuständig erachtete. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Kantonsgericht Schwyz 5