, behauptete er nicht. Sodann bezeichnete er die Bewohnerin des Zimmers als Mieterin anstatt als Gast, wie dies für einen Beherbergungsvertrag zuträfe. Schliesslich spricht auch die kurze Dauer der Zimmernutzung von etwas mehr als zwei Monaten (Totalforderung von Fr. 1‘800.00 bei Fr. 800.00/Monat) nicht gegen einen Mietvertrag, weil ein Mietverhältnis auch befristet abgeschlossen werden kann (Art. 255 Abs. 1 OR) und keine Mindestdauer vorgeschrieben ist. Zusammenfassend qualifizierte die Vorinstanz somit das Vertragsverhältnis anhand des damaligen Behauptungs- und Beweisstandes zu Recht als Mietvertrag, sodass sich das Vermittleramt zu Recht als unzuständig erachtete.