Aus dieser Umschreibung des Rechtsverhältnisses geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein möbliertes Zimmer für eine monatliche Entschädigung von Fr. 800.00 zur Verfügung stellte. Dass er für die Beschwerdegegnerin oder die Bewohnerin des Zimmers weitere Dienstleistungen im Sinne eines Beherbergungsvertrages erbracht hätte (z.B. Empfangs- oder Reinigungsdienst; vgl. Entscheid Cour de justice Genf vom 5. September 2005, E. 2.1, in: mp 1/02, S. 14 ff.; Claire Huguenin/Arnold F. Rusch, Der Bewirtungsvertrag, in: Jusletter 5. Oktober 2005, Rz. 2), behauptete er nicht.