c) Der Beschwerdeführer machte im Schlichtungsgesuch u.a. geltend, die Beschwerdegegnerin habe ein möbliertes Zimmer für monatlich Fr. 800.00 bestellt. Von der Mieterin hätten sie eine Zahlung von Fr. 80.00 erhalten. Der ausstehende Restbetrag (von Fr. 1‘720.00) sei von der Beschwerdegegnerin nicht bezahlt worden (Vi-act. 01). Aus dieser Umschreibung des Rechtsverhältnisses geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein möbliertes Zimmer für eine monatliche Entschädigung von Fr. 800.00 zur Verfügung stellte.