Der Mietvertrag kommt formfrei zustande (Weber, in: Basler Kommentar zum OR, 6. A., Basel 2015, N 7 zu Art. 253 OR). Der Beherbergungsvertrag ist ein Innominatkontrakt, mit welchem sich der Gastwirt verpflichtet, einen Gast für eine vereinbarte Zeit ein oder mehrere möblierte Zimmer bewohnen zu lassen und diese instand zu halten (Huguenin, Obligationenrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 3979). Der Gastwirt schuldet die Überlassung von bestimmten Räumen sowie eine angemessene Bedienung, deren Umfang und Qualität Kantonsgericht Schwyz 4