Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Der Grund für diese Regelung ist, dass das Beschwerdeverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses ist, sondern im Wesentlichen eine Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheides beinhaltet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die neuen Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde können somit nicht berücksichtigt werden. Im Folgenden kann lediglich geprüft werden, ob die Vorinstanz die Frage der Vertragsqualifikation anhand der Angaben im Schlichtungsgesuch rechtmässig vornahm.