a) Der angefochtene Nichteintretensentscheid erfolgte unmittelbar nach Einreichen des Schlichtungsgesuches (Vi-act. 01), welchem der Kläger keine Beweise beigelegt hatte. Für den Zuständigkeitsentscheid waren demnach weder ein schriftlicher Vertrag noch Tatsachenbehauptungen der beklagten Partei, sondern lediglich die Behauptungen der klagenden Partei im Schlichtungsgesuch vorhanden. Eine eigentliche Vertragsauslegung zur Qualifikation des Rechtsverhältnisses war demnach nicht möglich. Zweitinstanzlich bringt der Beschwerdeführer zahlreiche Tatsachenbehauptungen vor, welche dem Kantonsgericht Schwyz 3