200 Abs. 1 ZPO; § 69 Abs. 2 JG). Demnach ist im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit für das Schlichtungsverfahren zu prüfen, ob der Vermittler den von den Parteien abgeschlossenen Vertrag, welcher der geltend gemachten Forderung zugrunde liegt, zu Recht als Mietvertrag qualifizierte oder ob wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht ein Beherbergungsvertrag vorliegt.