2. Dem Entscheidverfahren vor einer gerichtlichen Instanz geht in der Regel ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde (Vermittleramt, § 69 Abs. 1 JG) voraus (Art. 197 ZPO). Für Streitigkeiten aus Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ist die paritätische Schlichtungsbehörde für Mietstreitigkeiten sachlich zuständig (Art. 200 Abs. 1 ZPO; § 69 Abs. 2 JG).