1. Der A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) reichte am 15. August 2017 beim Vermittleramt Höfe ein Schlichtungsgesuch ein (Vi-act. 01). Mit Verfügung vom 23. August 2017 trat der Vermittler auf das Schlichtungsgesuch mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Vi-act. 03). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2017 Beschwerde mit dem Antrag, das Vermittleramt sei anzuweisen, die Schlichtung durchzuführen (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 beantragt die B.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (KG-act. 12).