{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-71_2018-03-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7507ddc2e37fd585c6c00c451fad8169"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-71_2018-03-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_71_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c0c6b0791080ef626a65f1401b88f2db0f8199f5488508da38466214f1a16a21f3053ebe58897e12bcb3f553b78d7782ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c0c6b0791080ef626a65f1401b88f2db0f8199f5488508da38466214f1a16a21f3053ebe58897e12bcb3f553b78d7782ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_71", "Checksum": "2c98ad31bc08462a06ee3509f57bbcf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 05.03.2018 ZK2 2017 71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übriges Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:53", "Checksum": "59bcaf0cc4ab857577c20491bac76b62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 05.03.2018 ZK2 2017 71\nRegeste:\nForderung | übriges Zivilrecht\n\nc) Der Beschwerdeführer machte im Schlichtungsgesuch u.a. geltend, die\nBeschwerdegegnerin habe ein möbliertes Zimmer für monatlich Fr. 800.00\nbestellt. Von der Mieterin hätten sie eine Zahlung von Fr. 80.00 erhalten. Der\nausstehende Restbetrag (von Fr. 1‘720.00) sei von der Beschwerdegegnerin\nnicht bezahlt worden (Vi-act. 01). Aus dieser Umschreibung des Rechtsverhältnisses geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin\nein möbliertes Zimmer für eine monatliche Entschädigung von Fr. 800.00 zur\nVerfügung stellte. Dass er für die Beschwerdegegnerin oder die Bewohnerin\ndes Zimmers weitere Dienstleistungen im Sinne eines Beherbergungsvertrages erbracht hätte (z.B. Empfangs- oder Reinigungsdienst; vgl. Entscheid\nCour de justice Genf vom 5. September 2005, E. 2.1, in: mp 1/02, S. 14 ff.;\nClaire Huguenin/Arnold F. Rusch, Der Bewirtungsvertrag, in: Jusletter 5. Oktober 2005, Rz. 2), behauptete er nicht. Sodann bezeichnete er die Bewohnerin des Zimmers als Mieterin anstatt als Gast, wie dies für einen Beherbergungsvertrag zuträfe. Schliesslich spricht auch die kurze Dauer der Zimmernutzung von etwas mehr als zwei Monaten (Totalforderung von Fr. 1‘800.00\nbei Fr. 800.00/Monat) nicht gegen einen Mietvertrag, weil ein Mietverhältnis\nauch befristet abgeschlossen werden kann (Art. 255 Abs. 1 OR) und keine\nMindestdauer vorgeschrieben ist. Zusammenfassend qualifizierte die Vorinstanz somit das Vertragsverhältnis anhand des damaligen Behauptungs- und\nBeweisstandes zu Recht als Mietvertrag, sodass sich das Vermittleramt zu\nRecht als unzuständig erachtete. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.\n\n3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\na) In Zivilsachen mit einem Streitwert unter Fr. 2‘000.00 wird das Honorar\ngrundsätzlich nach dem notwendigen Aufwand bestimmt. Das Gesamthonorar\nbeträgt höchstens Fr. 1‘500.00 und der Stundenansatz je nach Bedeutung der\nSache Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (§ 8 Abs. 1 GebTRA i.V.m. Art. 96 ZPO). Eine\nPartei kann eine spezifizierte Kostennote einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls\nwird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt (§ 6 Abs. 1\nGebTRA). Der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin reichte eine Kostennote mit einem Aufwand von 4,2 Stunden (Fr. 1‘470.00) und Auslagen von\nFr. 60.00, total Fr. 1‘530.00 (inkl. Auslagen, exkl. MWST) ein (KG-act. 23/1).\nDer geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 350.00 liegt wesentlich über\ndem gemäss Gebührentarif zulässigen Höchstansatz. Ausserdem erscheint\nder Aufwand angesichts der unzulässigen Noven in der Beschwerde und der\ngeringen Schwierigkeit der Streitsache als zu gross. Die Entschädigung für die\nBeschwerdeantwort und das Studium der zweitinstanzlichen Eingaben (KGact. 1 und 14) ist daher ermessensweise auf pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.\n\nb) Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 14). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat diejenige Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Mittellosigkeit) und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Mittellos ist, wer die erforderlichen\nGerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht,\ndie er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie\nbraucht (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 4 zu\nArt. 117 ZPO). Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die\nGewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n(Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 18 zu\nArt. 117 ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Der gesuchstellenden\nPerson kommt somit eine umfassende Mitwirkungspflicht zu (Rüegg/Rüegg,\na.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO; Emmel, a.a.O., N 6 zu Art. 119 ZPO). Grundsätzlich steht dieser Anspruch nur natürlichen Personen zu. Eine juristische Person kann ausnahmsweise einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege\nhaben, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (Urteil BGer vom 22. Mai 2017,\n4A_75/2017, E. 3; vgl. KG-act. 15).\n\nDer Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 (KGact. 15) und mit Verfügung vom 9. November 2017 (KG-act. 18) aufgefordert,\ndas Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“\nausgefüllt und mit Beilagen einzureichen sowie darzulegen, dass sowohl der\nBeschwerdeführer (Verein) als auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Der\nAntrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgte demnach\nvollkommen unbegründet und unbelegt. Hinzu kommt, dass angesichts der\nnovenrechtlich grösstenteils unzulässigen Beschwerdebegründung und der\neigenen Qualifikation im Schlichtungsgesuch als Mietvertrag die Beschwerde\nals aussichtslos anzusehen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n"}