{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-71_2018-03-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7507ddc2e37fd585c6c00c451fad8169"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-71_2018-03-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_71_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c0c6b0791080ef626a65f1401b88f2db0f8199f5488508da38466214f1a16a21f3053ebe58897e12bcb3f553b78d7782ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c0c6b0791080ef626a65f1401b88f2db0f8199f5488508da38466214f1a16a21f3053ebe58897e12bcb3f553b78d7782ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_71", "Checksum": "2c98ad31bc08462a06ee3509f57bbcf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Gabriela Thurnherr.\n\nIn Sachen A.________,\nKläger und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nB.________ AG,\nBeklagte und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\nbetreffend Forderung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramtes Höfe vom 23. August\n2017, SFR 2017 110);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Der A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) reichte am 15. August\n2017 beim Vermittleramt Höfe ein Schlichtungsgesuch ein (Vi-act. 01). Mit\nVerfügung vom 23. August 2017 trat der Vermittler auf das Schlichtungsgesuch mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Vi-act. 03). Dagegen erhob\nder Beschwerdeführer am 5. September 2017 Beschwerde mit dem Antrag,\ndas Vermittleramt sei anzuweisen, die Schlichtung durchzuführen (KG-act. 1).\nMit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 beantragt die B.________ AG\n(nachfolgend Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (KG-act. 12).\n\n2. Dem Entscheidverfahren vor einer gerichtlichen Instanz geht in der Regel ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde (Vermittleramt,\n§ 69 Abs. 1 JG) voraus (Art. 197 ZPO). Für Streitigkeiten aus Miete von\nWohn- und Geschäftsräumen ist die paritätische Schlichtungsbehörde für\nMietstreitigkeiten sachlich zuständig (Art. 200 Abs. 1 ZPO; § 69 Abs. 2 JG).\nDemnach ist im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit für das Schlichtungsverfahren zu prüfen, ob der Vermittler den von den Parteien abgeschlossenen\nVertrag, welcher der geltend gemachten Forderung zugrunde liegt, zu Recht\nals Mietvertrag qualifizierte oder ob wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht ein Beherbergungsvertrag vorliegt.\n\na) Der angefochtene Nichteintretensentscheid erfolgte unmittelbar nach\nEinreichen des Schlichtungsgesuches (Vi-act. 01), welchem der Kläger keine\nBeweise beigelegt hatte. Für den Zuständigkeitsentscheid waren demnach\nweder ein schriftlicher Vertrag noch Tatsachenbehauptungen der beklagten\nPartei, sondern lediglich die Behauptungen der klagenden Partei im Schlichtungsgesuch vorhanden. Eine eigentliche Vertragsauslegung zur Qualifikation\ndes Rechtsverhältnisses war demnach nicht möglich. Zweitinstanzlich bringt\nder Beschwerdeführer zahlreiche Tatsachenbehauptungen vor, welche dem\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nSchlichtungsgesuch nicht zu entnehmen sind. Insbesondere macht er geltend,\nsie würden wie ein Gasthof funktionieren und ausschliesslich Beherbergungsverträge ausstellen. Die Schlichtungsstellen der Bezirke Horgen, Meilen und\nHinwil hätten mehrfach bestätigt, dass die Schlichtungsstelle in Mietsachen\nnicht zuständig sei (KG-act. 1). Diese Ausführungen sind zweitinstanzlich neu.\nNeue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und\ngilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Der Grund für diese Regelung ist, dass das Beschwerdeverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses ist, sondern im Wesentlichen eine Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheides beinhaltet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 f. zu Art. 326\nZPO). Die neuen Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde können somit\nnicht berücksichtigt werden. Im Folgenden kann lediglich geprüft werden, ob\ndie Vorinstanz die Frage der Vertragsqualifikation anhand der Angaben im\nSchlichtungsgesuch rechtmässig vornahm.\n\nb) Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine\nSache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür\neinen Mietzins zu leisten (Art. 253 OR). Der Vermieter hat die Sache ausserdem in einem zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben\nund in demselben zu erhalten (Art. 256 Abs. 1 OR). Der Mieter hat nebst dem\nMietzins – und sofern vereinbart den Nebenkosten (Art. 257a OR) – auch kleinere Mängel selber zu bezahlen (sog. kleiner Unterhalt, Art. 259a OR). Der\nMietvertrag kommt formfrei zustande (Weber, in: Basler Kommentar zum OR,\n6. A., Basel 2015, N 7 zu Art. 253 OR). Der Beherbergungsvertrag ist ein Innominatkontrakt, mit welchem sich der Gastwirt verpflichtet, einen Gast für\neine vereinbarte Zeit ein oder mehrere möblierte Zimmer bewohnen zu lassen\nund diese instand zu halten (Huguenin, Obligationenrecht, Zürich/Basel/Genf\n2012, Rz. 3979). Der Gastwirt schuldet die Überlassung von bestimmten\nRäumen sowie eine angemessene Bedienung, deren Umfang und Qualität\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nvom Standard der Herberge abhängt. Der Gast verpflichtet sich, das Entgelt\nfür die Beherbergung zu bezahlen (Huguenin, a.a.O., Rz. 3994 f.).\n\n"}