3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist mangels Antrag und Begründung keine (Umtriebs-)Entschädigung zuzusprechen;- Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.