diese Kosten zusätzlich zu den Spitalbehandlungskosten nach dem System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1 KVG) geltend macht, kann jedenfalls kein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot erblickt werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB; zum Ganzen Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, N 89 ff. zu Art. 2 ZGB). Dabei ist entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht entscheidend, dass beide Leistungen von derselben Erbringerin, d.h. der Klägerin, erbracht wurden.