Dabei übersieht er zum einen, dass mit den Fr. 8‘115.30 nur die Spitalbehandlungskosten abgedeckt sind, nicht aber die Kosten für den Einsatz des Rettungsdienstes. Zum anderen ist die Höhe der Spitalbehandlungskosten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darin, dass die Klägerin als Leistungserbringerin des Rettungsdiensteinsatzes Kantonsgericht Schwyz 4