Der Beklagte macht zusammengefasst geltend, die Klägerin habe für den dreitägigen Spitalaufenthalt insgesamt Fr. 8‘115.30 erhalten, nämlich Fr. 2‘568.55 vom Kanton Schwyz, Fr. 2‘277.75 von der Grundversicherung und Fr. 3‘269.99 von der Zusatzversicherung. Dieser Betrag stünde in keinem Verhältnis zu den erbrachten Leistungen. Die Spital- und Ambulanzkosten würden eine Einheit bilden, da sie von derselben Leistungserbringerin, d.h. der Klägerin erbracht worden seien. Jedoch würde diese Einheit durch das Abrechnungssystem auseinandergerissen, welcher Umstand von der Klägerin ausgenutzt werde (KG-act. 1 S. 1).