c) Gegen den Entscheid vom 21. Juli 2017 erhob der Beklagte Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons (KG-act. 1). Das Vermittleramt reichte am 1. September 2017 eine Vernehmlassung ohne Anträge ein (KG-act. 5). Die Klägerin trug mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 7). 2. Die strittige Forderung betrifft die Kosten für einen Ambulanztransport nach einem vom Beklagten am 22. Februar 2015 erlittenen Unfall.