b) Dagegen erhob der Beklagte am 4. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, welches den angefochtenen Entscheid mit Beschluss BEK 2016 60 vom 20. Juni 2017 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Vermittleramt zurückwies (Dispositivziffer 1). Am 21. Juli 2017 fällte das Vermittleramt einen neuen Entscheid resp. bestätigte die Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 1‘449.50 und beseitigte den Rechtsvorschlag. Kantonsgericht Schwyz 3