{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-70_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f4736945ee39f2699e984157a6f59d1d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-70_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_70_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d229a0a5bdee7d82a2648baa6cc8089a15375e529763613ab31ab74c936f89f3eec6e2772256378b25fb68c01db3e172abea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d229a0a5bdee7d82a2648baa6cc8089a15375e529763613ab31ab74c936f89f3eec6e2772256378b25fb68c01db3e172abea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_70", "Checksum": "0b5fb7cfcdf9afd9df260f836b81d901"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 18.12.2017 ZK2 2017 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übriges Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:42", "Checksum": "d9acc43252c7d923932acf827479bbf9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 18.12.2017 ZK2 2017 70\nRegeste:\nForderung | übriges Vertragsrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 18. Dezember 2017\nZK2 2017 70\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.\n\nIn Sachen A.________,\n\ngegen\n\nB.________ AG,\n\nbetreffend Forderung\n(Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts Galgenen vom 21. Juli 2017, EK 2016 006);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Galgenen vom\n22. März 2016 betrieb die B.________ AG A.________ für den Betrag von\nFr. 989.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2015 sowie Fr. 50.00 Mahngebühren. Forderungsgrund ist die Spitalrechnung yy vom 12. Mai 2015 (Vi-act.\n7). A.________ (Beklagter) erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 8. April\n2016 an das Vermittleramt Galgenen stellte die B.________ AG (Klägerin) das\nBegehren, es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Galgenen\nprovisorische Rechtsöffnung für Fr. 989.10 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit\ndem 1. Juli 2015 sowie die Kosten des Verfahrens und die Betreibungskosten\nzu erteilen (Vi-act. 1). Die Schlichtungsverhandlung fand am 3. August 2016\nstatt (Vi-act. 8). Am 6. Oktober 2016 entschied der Vermittler wie folgt:\n\nRechnung yy vom 12.05.2015 Fr. 989.10\nZahlungsbefehl xx.________ Fr. 73.30\nBetreibungskosten Fr. 50.00\nVerzugszins Fr. 37.10\nVermittlungskosten (Kostenvorschuss) Fr. 300.00\nTotal Fr. 1‘449.50\n\nZu bezahlen innert dreissig Tagen seit Erhalt des Entscheides vom Vermittleramt Galgenen.\n\nDer Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx vom 29. März 2016 ist aufgehoben.\n\nb) Dagegen erhob der Beklagte am 4. November 2016 Beschwerde beim\nKantonsgericht, welches den angefochtenen Entscheid mit Beschluss BEK 2016 60 vom 20. Juni 2017 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Vermittleramt zurückwies (Dispositivziffer 1). Am 21. Juli 2017 fällte das Vermittleramt einen neuen Entscheid\nresp. bestätigte die Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 1‘449.50 und\nbeseitigte den Rechtsvorschlag.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nc) Gegen den Entscheid vom 21. Juli 2017 erhob der Beklagte Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons (KG-act. 1). Das Vermittleramt reichte am 1. September 2017 eine Vernehmlassung ohne Anträge ein (KG-act. 5). Die Klägerin trug mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 7).\n\n2. Die strittige Forderung betrifft die Kosten für einen Ambulanztransport\nnach einem vom Beklagten am 22. Februar 2015 erlittenen Unfall.\n\nDer Beklagte macht zusammengefasst geltend, die Klägerin habe für den\ndreitägigen Spitalaufenthalt insgesamt Fr. 8‘115.30 erhalten, nämlich Fr.\n2‘568.55 vom Kanton Schwyz, Fr. 2‘277.75 von der Grundversicherung und\nFr. 3‘269.99 von der Zusatzversicherung. Dieser Betrag stünde in keinem\nVerhältnis zu den erbrachten Leistungen. Die Spital- und Ambulanzkosten\nwürden eine Einheit bilden, da sie von derselben Leistungserbringerin, d.h.\nder Klägerin erbracht worden seien. Jedoch würde diese Einheit durch das\nAbrechnungssystem auseinandergerissen, welcher Umstand von der Klägerin\nausgenutzt werde (KG-act. 1 S. 1).\n\nDer Beklagte bestreitet die gestützt auf den von der Regierung des Kantons\nGraubünden genehmigten Tarifvertrag (Leistungen für medizinisch notwendige Transporte und Rettungen gemäss KVG; Dossier BEK 2016 60 KGact. 7/2) erfolgte Abrechnung der Transportkosten von Fr. 989.10 im Quantitativ nicht. Er vertritt aber sinngemäss die Ansicht, mit den bereits erhaltenen\nFr. 8‘115.30 seien alle Leistungen der Klägerin, inklusive des Ambulanztransports, bereits hinreichend abgegolten. Dabei übersieht er zum einen, dass mit\nden Fr. 8‘115.30 nur die Spitalbehandlungskosten abgedeckt sind, nicht aber\ndie Kosten für den Einsatz des Rettungsdienstes. Zum anderen ist die Höhe\nder Spitalbehandlungskosten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\nDarin, dass die Klägerin als Leistungserbringerin des Rettungsdiensteinsatzes\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ndiese Kosten zusätzlich zu den Spitalbehandlungskosten nach dem System\ndes Tiers garant (Art. 42 Abs. 1 KVG) geltend macht, kann jedenfalls kein\nVerstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot erblickt werden (vgl. Art. 2\nAbs. 2 ZGB; zum Ganzen Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB,\nN 89 ff. zu Art. 2 ZGB). Dabei ist entgegen der Meinung des Beklagten auch\nnicht entscheidend, dass beide Leistungen von derselben Erbringerin, d.h. der\nKlägerin, erbracht wurden.\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beklagte die\nKosten des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist mangels Antrag\nund Begründung keine (Umtriebs-)Entschädigung zuzusprechen;-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n"}