2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von pauschal Fr. 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden vom Gerichtskostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 3‘000.00 bezogen und ihm im Rest von Fr. 2‘200.00 zurückerstattet. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 400.00 zu bezahlen. 3. Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden gegenseitig wettgeschlagen. 4. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar.