4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 800.00 festzusetzen (§ 34 Ziff. 8 GebO sowie § 3 Abs. 2 GebO). Dem Vergleich der Parteien folgend sind die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 5. In Berücksichtigung von Art. 241 Abs. 2 ZPO kann auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden;- Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt: 1. Das Verfahren wird infolge Vergleichs abgeschrieben.