7. Die Parteien verzichten im Sinne von Art. 239 ZPO, Art. 112 Abs. 2 BGG und § 45 Abs. 3 JG auf schriftliche Begründung und damit auch auf die Einlegung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht. Dieser Vergleich regelt die streitigen Punkte zwischen den Parteien. Das Verfahren ist daher infolge Vergleichsabschlusses abzuschreiben. Über die Verfahrensabschreibung kann der Kantonsgerichtsvizepräsident präsidial entscheiden (§ 40 Abs. 2 JG). Kantonsgericht Schwyz 7