Mit Berufungsantwort vom 25. Januar 2017 beantragte die Gesuchstellerin Folgendes (KG-act. 7): 1. Es sei der Berufung keine aufschiebende Wirkung zu erteilen; 2. Es sei die Berufung abzuweisen im Hinblick auf die beantragte Aufhebung der Dispositivziffern 10,12 und 13; 3. Es sei die Berufung betreffend Aufhebung der Dispositivziffer 15 gutzuheissen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt von 8 % zulasten des Gesuchsgegners/Berufungsklägers.