3.2 Eventualiter (unter Anrechnung eines Nettoeinkommens bei der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 500.00) sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘606.75, von 01. Januar 2017 bis 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats, zu bezahlen. 3.3 Subeventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘202.52, vom 01. Januar 2017 bis 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats zu bezahlen.