2.3 Subeventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘202.52 rückwirkend vom 01. September 2016 bis 31. Dezember 2016, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats zu bezahlen. 3.1 Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘935.75 vom 01. Januar 2017 bis 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats, zu bezahlen.