2.2 Eventualiter (unter Anrechnung eines Nettoeinkommens bei der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 500.00) sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘568.00, rückwirkend vom 01. September 2016 bis und mit 31. Dezember 2016, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats, zu bezahlen.