15. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 8‘000.00 festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte überbunden. 16. [Entschädigungen]. 17.-18. [Rechtsmittel und Zustellung]. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 13. Januar 2017 Berufung (KG-act. 1): Kantonsgericht Schwyz 4 1. Dispositiv Ziffern 10,12, 13 sowie Ziffer 15 des Entscheides des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 30. Dezember 2016 seien aufzuheben.