13. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder und des Unterhaltsbeitrages für die Gesuchstellerin ist der Eheschutzrichter von folgenden Einkommen und Ca.-Vermögen der Parteien ausgegangen: 13.1.a CHF 500.00 Netto-Einkommen der Gesuchstellerin pro Monat ab 01.09.2016 bis 30.06.2017 13.1.b CHF 2‘500.00 Netto-Einkommen der Gesuchstellerin pro Monat ab 01.07.2017