8. Der Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 01.09.2016 verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts von F.________, monatlich und im Voraus per Monatsersten CHF 800.00 nebst gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen zu bezahlen. 9. Es wird Vormerk genommen, dass die Kinderzulagen derzeit und seit 01.04.2016 von der Gesuchstellerin bezogen werden. Kantonsgericht Schwyz 3