hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die Parteien heirateten am 3. Juni 2005. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder E.________ und F.________. Sie leben seit dem 1. Februar 2016 getrennt. 2. C.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) stellte am 3. August 2016 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln ein Eheschutzbegehren. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens schlossen die Parteien am 20. Dezember 2016 eine Teilvereinbarung. Am 30. Dezember 2016 verfügte der Einzelrichter wie folgt: