{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-6_2017-07-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "66cfab086dc9689a3e2990f66871ae47"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-6_2017-07-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2105ddf112ff7efc4ecb0d40d462a81e90211b2bcef3ba5185e37466e271a061527d96632f2b2cc8a0c1161cc39dac979ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2105ddf112ff7efc4ecb0d40d462a81e90211b2bcef3ba5185e37466e271a061527d96632f2b2cc8a0c1161cc39dac979ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_6", "Checksum": "ce1aa170eb9a3163adf481cb5b845313"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 04.07.2017 ZK2 2017 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:45", "Checksum": "6d1cdec32754af942401da7303467b95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 04.07.2017 ZK2 2017 6\nRegeste:\nEheschutz | Eheschutzmassnahmen\n\n 2.3 Subeventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den\nUnterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge\nvon CHF 1‘202.52 rückwirkend vom 01. September 2016 bis\n31. Dezember 2016, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats zu bezahlen.\n\n3.1 Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘935.75\nvom 01. Januar 2017 bis 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf\nden 1. jeden Monats, zu bezahlen.\n\n3.2 Eventualiter (unter Anrechnung eines Nettoeinkommens bei der\nBerufungsbeklagten in Höhe von CHF 500.00) sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten\nmonatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘606.75, von 01. Januar\n2017 bis 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden\nMonats, zu bezahlen.\n\n3.3 Subeventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den\nUnterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge\nvon CHF 1‘202.52, vom 01. Januar 2017 bis 01. Juli 2017, zahlbar\nje zum Voraus auf den 1. jeden Monats zu bezahlen.\n\n4.1 Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 605.75,\nab 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats\nzu bezahlen.\n\n4.2 Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von\nCHF 1‘003.60, ab 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf den\n1. jeden Monats zu bezahlen.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n5.1 Der Berufung sei hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Berufungskläger sei für die\nDauer des Verfahrens zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2.1, 3.1 und 4.1 zu\nbezahlen.\n\n5.2 Eventualiter sei die Vollstreckung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides in diesem Punkt aufzuschieben.\n\n5.3 Subeventualiter sei der Berufung hinsichtlich des von der Vorinstanz rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge vom 01. September 2016 bis 30. Dezember 2016 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, subsubeventualiter sei die Vollstreckung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides in diesem Punkt aufzuschieben.\n\n6. Die Entscheidgebühr der Vorinstanz sei auf höchstens\nCHF 3‘000.00 festzulegen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.\n\n7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu\nLasten der Berufungsbeklagten.\n\nMit Berufungsantwort vom 25. Januar 2017 beantragte die Gesuchstellerin\nFolgendes (KG-act. 7):\n\n1. Es sei der Berufung keine aufschiebende Wirkung zu erteilen;\n\n2. Es sei die Berufung abzuweisen im Hinblick auf die beantragte\nAufhebung der Dispositivziffern 10,12 und 13;\n\n3. Es sei die Berufung betreffend Aufhebung der Dispositivziffer 15\ngutzuheissen;\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt von 8 %\nzulasten des Gesuchsgegners/Berufungsklägers.\n\nAm 26. Mai 2017 lud der Kantonsgerichtsvizepräsident die Parteien zur Instruktionsverhandlung vor (KG-act. 16). Am 28. Juni 2017 reichte die Gesuchstellerin im Hinblick auf diese Verhandlung eine Eingabe betreffend Sohn\nF.________ ein, welche dem Gesuchsgegner vorab zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 19 und 20).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nAnlässlich der Instruktionsverhandlung vor der Delegation der 2. Zivilkammer\ndes Kantonsgerichts Schwyz (vgl. KG-act. 9) schlossen die Parteien am\n30. Juni 2017 auf Vorschlag der Gerichtsleitung den folgenden Vergleich (KGact. 21):\n\n1. In Abänderung von Dispositivziffer 12 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Dezember 2016 verpflichtet sich A.________,\nC.________ an deren Unterhalt monatlich und im Voraus per Monatsersten mit Wirkung ab 1. Juli 2017 Fr. 3‘300.00 zu bezahlen.\n\n2. A.________ verpflichtet sich, die Hälfte der Zahnarztkosten von\nE.________ von Fr. 2‘846.75, d.h. Fr. 1‘423.40 sowie die Hälfte\nder allfälligen ungedeckten Kosten des Spitalaufenthalts von\nF.________ zu bezahlen.\n\n3. Vom Privatkonto bei der G.________ (Bank), lautend auf\nA.________ und C.________, werden je Fr. 50‘000.00 an jede\nPartei ausbezahlt.\n\n4. Im Übrigen gilt die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht\nEinsiedeln vom 30. Dezember 2016.\n\n5. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten von Fr. 800.00 je zur\nHälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung.\n\n6. Die Parteien beantragen die Abschreibung dieses Verfahrens gestützt auf diesen Vergleich.\n\n7. Die Parteien verzichten im Sinne von Art. 239 ZPO, Art. 112 Abs. 2\nBGG und § 45 Abs. 3 JG auf schriftliche Begründung und damit\nauch auf die Einlegung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht.\n\n"}