Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Juli 2017 ZK2 2017 6 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Eheschutz (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsie- deln vom 30. Dezember 2016, ZES 2016 089);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die Parteien heirateten am 3. Juni 2005. Ihrer Ehe entsprossen die Kin- der E.________ und F.________. Sie leben seit dem 1. Februar 2016 ge- trennt. 2. C.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) stellte am 3. August 2016 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln ein Eheschutzbegehren. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens schlossen die Parteien am 20. Dezember 2016 eine Teilvereinbarung. Am 30. Dezember 2016 verfügte der Einzelrichter wie folgt: 1. Die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 20.12.2016 wird ehe- schutzrichterlich genehmigt, und die damit vereinbarten Nebenfol- gen des Getrenntlebens werden in den nachfolgenden Dispositiv- Ziffern 2 bis 5 eheschutzrichterlich vorgemerkt bzw. angeordnet. (…). 2. [Getrenntleben]. 3. Die noch minderjährigen Kinder der Parteien, nämlich - E.________, und - F.________, werden unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. [Besuchsrecht]. 5. [Gütertrennung]. 6. [Unterhalt pro August 2016]. 7. Der Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 01.09.2016 verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts von E.________, monatlich und im Voraus per Monatsersten CHF 1‘000.00 nebst gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen zu bezahlen. 8. Der Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 01.09.2016 verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts von F.________, monatlich und im Voraus per Monatsersten CHF 800.00 nebst ge- setzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen zu bezahlen. 9. Es wird Vormerk genommen, dass die Kinderzulagen derzeit und seit 01.04.2016 von der Gesuchstellerin bezogen werden. Kantonsgericht Schwyz 3 10. Der Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 01.09.2016 bis 30.06.2017 verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt monatlich und im Voraus per Monatsersten CHF 4‘140.00 zu be- zahlen. 11. [Verrechnung]. 12. Der Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 01.07.2017 verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt monatlich und im Voraus per Monatsersten CHF 3‘470.00 zu bezahlen. 13. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder und des Unterhaltsbeitrages für die Gesuchstellerin ist der Ehe- schutzrichter von folgenden Einkommen und Ca.-Vermögen der Parteien ausgegangen: 13.1.a CHF 500.00 Netto-Einkommen der Gesuchstel- lerin pro Monat ab 01.09.2016 bis 30.06.2017 13.1.b CHF 2‘500.00 Netto-Einkommen der Gesuchstel- lerin pro Monat ab 01.07.2017 13.2. CHF 9‘475.00 Netto-Einkommen des Gesuchs- gegners pro Monat 13.3. CHF 210‘000.00 Bar-Vermögen der Gesuchstellerin plus Anteile an den beiden GmbH’s 13.4 CHF 270‘000.00 Bar-Vermögen des Gesuchsgeg- ners plus Anteile an den beiden GmbH’s. 14. [Abweisung übrige Anträge]. 15. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 8‘000.00 festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte überbunden. 16. [Entschädigungen]. 17.-18. [Rechtsmittel und Zustellung]. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 13. Januar 2017 Berufung (KG-act. 1): Kantonsgericht Schwyz 4 1. Dispositiv Ziffern 10,12, 13 sowie Ziffer 15 des Entscheides des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 30. Dezember 2016 seien aufzu- heben. 2.1 Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Be- rufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘989.00 rückwirkend vom 01. September 2016 bis und mit 31. Dezember 2016, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats, zu bezah- len. 2.2 Eventualiter (unter Anrechnung eines Nettoeinkommens bei der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 500.00) sei der Berufungs- kläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘568.00, rückwirkend vom 01. September 2016 bis und mit 31. Dezember 2016, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats, zu bezahlen. 2.3 Subeventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘202.52 rückwirkend vom 01. September 2016 bis 31. Dezember 2016, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Mo- nats zu bezahlen. 3.1 Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Be- rufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘935.75 vom 01. Januar 2017 bis 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats, zu bezahlen. 3.2 Eventualiter (unter Anrechnung eines Nettoeinkommens bei der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 500.00) sei der Berufungs- kläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘606.75, von 01. Januar 2017 bis 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats, zu bezahlen. 3.3 Subeventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘202.52, vom 01. Januar 2017 bis 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats zu bezahlen. 4.1 Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Be- rufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 605.75, ab 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats zu bezahlen. 4.2 Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unter- halt der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘003.60, ab 01. Juli 2017, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats zu bezahlen. Kantonsgericht Schwyz 5 5.1 Der Berufung sei hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge die aufschie- bende Wirkung zuzuerkennen, der Berufungskläger sei für die Dauer des Verfahrens zu verpflichten, an den Unterhalt der Beru- fungsbeklagten Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2.1, 3.1 und 4.1 zu bezahlen. 5.2 Eventualiter sei die Vollstreckung des angefochtenen vorinstanzli- chen Entscheides in diesem Punkt aufzuschieben. 5.3 Subeventualiter sei der Berufung hinsichtlich des von der Vor- instanz rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge vom 01. Sep- tember 2016 bis 30. Dezember 2016 aufschiebende Wirkung zu- zuerkennen, subsubeventualiter sei die Vollstreckung des ange- fochtenen vorinstanzlichen Entscheides in diesem Punkt aufzu- schieben. 6. Die Entscheidgebühr der Vorinstanz sei auf höchstens CHF 3‘000.00 festzulegen und den Parteien je zur Hälfte aufzuer- legen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Mit Berufungsantwort vom 25. Januar 2017 beantragte die Gesuchstellerin Folgendes (KG-act. 7): 1. Es sei der Berufung keine aufschiebende Wirkung zu erteilen; 2. Es sei die Berufung abzuweisen im Hinblick auf die beantragte Aufhebung der Dispositivziffern 10,12 und 13; 3. Es sei die Berufung betreffend Aufhebung der Dispositivziffer 15 gutzuheissen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt von 8 % zulasten des Gesuchsgegners/Berufungsklägers. Am 26. Mai 2017 lud der Kantonsgerichtsvizepräsident die Parteien zur In- struktionsverhandlung vor (KG-act. 16). Am 28. Juni 2017 reichte die Gesuch- stellerin im Hinblick auf diese Verhandlung eine Eingabe betreffend Sohn F.________ ein, welche dem Gesuchsgegner vorab zur Kenntnisnahme zu- gestellt wurde (KG-act. 19 und 20). Kantonsgericht Schwyz 6 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vor der Delegation der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz (vgl. KG-act. 9) schlossen die Parteien am 30. Juni 2017 auf Vorschlag der Gerichtsleitung den folgenden Vergleich (KG- act. 21): 1. In Abänderung von Dispositivziffer 12 der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 30. Dezember 2016 verpflichtet sich A.________, C.________ an deren Unterhalt monatlich und im Voraus per Mo- natsersten mit Wirkung ab 1. Juli 2017 Fr. 3‘300.00 zu bezahlen. 2. A.________ verpflichtet sich, die Hälfte der Zahnarztkosten von E.________ von Fr. 2‘846.75, d.h. Fr. 1‘423.40 sowie die Hälfte der allfälligen ungedeckten Kosten des Spitalaufenthalts von F.________ zu bezahlen. 3. Vom Privatkonto bei der G.________ (Bank), lautend auf A.________ und C.________, werden je Fr. 50‘000.00 an jede Partei ausbezahlt. 4. Im Übrigen gilt die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. Dezember 2016. 5. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten von Fr. 800.00 je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. 6. Die Parteien beantragen die Abschreibung dieses Verfahrens ge- stützt auf diesen Vergleich. 7. Die Parteien verzichten im Sinne von Art. 239 ZPO, Art. 112 Abs. 2 BGG und § 45 Abs. 3 JG auf schriftliche Begründung und damit auch auf die Einlegung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht. Dieser Vergleich regelt die streitigen Punkte zwischen den Parteien. Das Ver- fahren ist daher infolge Vergleichsabschlusses abzuschreiben. Über die Ver- fahrensabschreibung kann der Kantonsgerichtsvizepräsident präsidial ent- scheiden (§ 40 Abs. 2 JG). Kantonsgericht Schwyz 7 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 800.00 festzusetzen (§ 34 Ziff. 8 GebO sowie § 3 Abs. 2 GebO). Dem Ver- gleich der Parteien folgend sind die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzu- erlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 5. In Berücksichtigung von Art. 241 Abs. 2 ZPO kann auf eine Rechtsmit- telbelehrung verzichtet werden;- Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt: 1. Das Verfahren wird infolge Vergleichs abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von pauschal Fr. 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden vom Gerichts- kostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 3‘000.00 bezogen und ihm im Rest von Fr. 2‘200.00 zurückerstattet. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 400.00 zu bezahlen. 3. Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden gegenseitig wettgeschlagen. 4. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar. 5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 5. Juli 2017 sl