3. Der Kläger hat der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘200.00 zu bezahlen. 4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30'000.00. Kantonsgericht Schwyz 9